Mitglied werden
Unser Kreisjugendring lebt von den Mitgliedern. Wir sind angewiesen auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren.
Wie ein Jugendverband Mitglied werden kann, regelt unsere Satzung:
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des KJR kann jeder Jugendverband bzw. jede Jugendgruppierung werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Anerkennung der Grundrechte und der hessischen Verfassung.
b) Die ausdrückliche Erklärung zur Bereitschaft der Mitarbeit an den Aufgaben des KJR nach § 3 der Satzung.
c) Die Jugendverbände bzw. Jugendgruppierungen müssen bei der Aufnahme Aktivitäten im Sinne der KJR Satzung in einem mindestens 1‑jährigen Zeitraum nachweisen und als förderungswürdig anerkannt sein.
d) Der Jugendverband bzw. die Jugendgruppierung muss eine demokratische Struktur haben; sie muss regelmäßig Mitgliederversammlungen durchführen und ein durch diese Versammlung gewähltes Vertretungsorgan haben.
e) Gehören mehrere Gruppen oder Verbände im Kreisbereich zur selben Organisation, so kann nur diese im KJR vertreten sein. Jugendzentren/‑clubs/-cafes usw. können sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und als solche im KJR aufgenommen werden.
f) Sowie die Vereinigung von Jugendlichen einem Erwachsenenverband angehört, ist der Nachweis einer nach eigener Ordnung/Satzung selbst bestimmten Jugendarbeit zu erbringen.
g) Jugendorganisationen, die nicht jugendfördernde und außerschulische Jugend- und Bildungsarbeit anbieten, sowie Jugendorganisationen von politischen Parteien können nicht Mitglied werden.
h) Jugendverbände, die antidemokratische Tendenzen (siehe 3.6) in der Zielsetzung oder in der praktischen Arbeit verfolgen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
i) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Kinder- und Jugendförderung des Odenwaldkreises ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
j) Organisationen und Einrichtungen, die sich mit Jugendfragen befassen, können assoziierte beratende Mitglieder des KJR werden. Über ihre Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.
§ 5 Aufnahme und Ausschluss
(1) Die Aufnahme in den KJR ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der 2/3‑Mehrheit der Anwesenden.
(2) Vorausgehend prüft der Vorstand, ob der Jugendverband oder die Jugendgruppierung im Sinne dieser Satzung arbeitet. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Vollversammlung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall von einer oder mehreren der unter § 4 genannten Voraussetzungen. Die Feststellung darüber trifft die Vollversammlung; der Vorstand stellt die entsprechenden Nachprüfungen an und berichtet der Vollversammlung.
(4) Jedes Mitglied oder der Vorstand kann unter Darlegung der Gründe schriftlich den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Der Antrag ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Vollversammlung einzureichen - der Vorstand prüft die Gründe und berichtet der Vollversammlung. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung; die Delegierten des betroffenen Mitgliedes sind anzuhören, haben aber bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
(5) Wer auf zwei aufeinander folgenden Vollversammlungen unentschuldigt keine Delegierten entsendet, kann nach § 5(4) per Vollversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.
(6) Der Austritt aus dem KJR kann jederzeit erfolgen - er muss schriftlich erklärt und sollte begründet werden.