Kreisjugendring Odenwaldkreis
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Satzung des Kreisjugendringes Odenwaldkreis

 

Präambel

Die ausschließliche Verwendung von Funktionsbezeichnungen in ihrer männlichen Form (z.B. Vorsitzender) dient lediglich der Vereinfachung und schließt in allen Fällen auch die weibliche Form (z.B. Vorsitzende) mit ein.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Kreisjugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgruppierungen, die im Sinne der Förderung von Jugendlichen im Odenwaldkreis tätig sind (im Folgenden Mitglieder genannt). Er trägt den Namen Kreisjugendring Odenwaldkreis (KJR).

 

(2) Der Zweck des KJR ist die Förderung der Jugendpflege im Odenwaldkreis, der Verwirklichung der Interessen und Anliegen junger Menschen und der Mitgliedsverbände.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Informationsveranstaltungen und durch die Interessensvertretung in öffentlichen Gremien verwirklicht.

Der Zusammenschluss beruht auf der Bereitschaft, gemeinsame Anliegen und Interessen zu fördern und zu vertreten und dem Wohle der Jugend zu dienen. Jugendliche im Sinne der Satzung sind junge Menschen bis zu siebenundzwanzig Jahren. Die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder wird nicht beeinträchtigt.

 

(3) Der Sitz des Kreisjugendringes Odenwaldkreis wird durch den Vorstand geregelt.

Der Kreisjugendring umfasst in seinen Grenzen den politischen Odenwaldkreis.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der KJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendarbeit.

 

(2) Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

 

§ 4 Aufgaben und Ziele

 

(1) Aufgabe des KJR ist es, junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln in unserer Gesellschaft zu befähigen und Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern. Zu diesem Zweck kann der KJR entsprechende Einrichtungen betreiben und Personal einstellen.

 

(2) Der KJR hat das Ziel, die Arbeit seiner Mitglieder vor allem durch einen ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern und gemeinsame

Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 

(3) Der KJR vertritt seine Mitgliedsverbände gegenüber dem Kreis, indem er u.a. Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss und den Fachausschuss zur Förderung der Jugendhilfe vorschlägt und Vertreterinnen/Vertreter zu besonderen Veranstaltungen entsendet. Das Vorschlagsrecht

der Jugendverbände wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der KJR arbeitet mit den mit Jugendfragen

befassten Einrichtungen des Landkreises zusammen.

 

(4) Er tritt ein für die freiheitlich-demokratischen Grundrechte in unserer Gesellschaft und eine erweiterte Mitbestimmung der Jugend in allen gesellschaftlichen Bereichen.

 

(5) Der KJR wirkt insbesondere im Rahmen seiner Friedensarbeit antidemokratischen (z.B. neofaschistischen, rassistischen, ausländerfeindlichen und militaristischen) Tendenzen entgegen und bemüht sich um internationale Verständigung.

 

(6) Er tritt für das Recht der Jugend auf Erziehung, Bildung, Ausbildung und Arbeit entsprechend seiner Möglichkeiten ein.

 

(7) Der KJR ist parteipolitisch unabhängig und neutral.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des KJR kann jeder Jugendverband bzw. jede Jugendgruppierung werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Die Anerkennung der Grundrechte und der hessischen Verfassung.

  • Die ausdrückliche Erklärung zur Bereitschaft der Mitarbeit an den Aufgaben des KJR nach § 4 der Satzung.

 

(2) Die Jugendverbände bzw. Jugendgruppierungen müssen bei der Aufnahme Aktivitäten im Sinne der KJR Satzung in einem mindestens 1-jährigen Zeitraum nachweisen und als förderungswürdig anerkannt sein.

 

(3) Der Jugendverband bzw. die Jugendgruppierung muss eine demokratische Struktur haben; sie muss regelmäßig Mitgliederversammlungen durchführen und ein durch diese Versammlung gewähltes Vertretungsorgan haben.

 

(4) Gehören mehrere Gruppen oder Verbände im Kreisbereich zur selben Organisation, so kann nur diese im KJR vertreten sein. Sofern die Vereinigung von Jugendlichen einem Erwachsenenverband angehört, ist der Nachweis einer selbstbestimmten Jugendarbeit durch eine eigene Ordnung bzw. Satzung zu erbringen.

 

(5) Jugendorganisationen, die nicht jugendpflegerische und außerschulische Jugend- und Bildungsarbeit anbieten, sowie Jugendorganisationen von politischen Parteien können nicht Mitglied werden.

 

(6) Jugendverbände, die antidemokratische Tendenzen (siehe §4 Abs.5) in der Zielsetzung oder in der praktischen Arbeit verfolgen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

(7)Eine Vertreterin/ein Vertreter der Kinder- und Jugendförderung des Odenwaldkreises ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(8) Organisationen und Einrichtungen, die sich mit Jugendfragen befassen, können assoziierte beratende Mitglieder des KJR werden.

 

(9) Die Mitglieder haben den durch die Vollversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

 

Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche KJR Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den Vorstand abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das der KJR im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

 

§ 6 Aufnahme und Ausschluss

 

(1) Die Aufnahme in den KJR ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

Vorausgehend prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen aus §5 erfüllt sind. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Vollversammlung mitzuteilen.

 

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

- Bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

- Bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des KJR

- Bei ethnischen, religiösen und sexuellen Diskriminierungen

- Bei einer Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die die Verbrechen des

Nationalsozialismus leugnet bzw. die allgemeinen Menschenrechte bekämpft

- Bei unehrenhaften und demokratiefeindlichen Verhalten innerhalb und außerhalb des

Jugendverbandes; insbesondere bei Kundgabe menschenfeindlicher,

rechtsextremistischer, rassistischer, antisemitischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung

einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigen rechtsextremistischer Kennzeichen

und Symbole

- Bei Äußerungen und Verbreitung von Parolen und Sprüchen, die nationalistisches,

Nationalsozialistisches bzw. demokratiefeindliches Gedankengut von Gruppierungen und

Parteien fördern.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall von einer oder mehreren der unter §5 Abs.1 genannten Voraussetzungen. Die Feststellung darüber trifft die Vollversammlung; der Vorstand stellt die entsprechenden Nachprüfungen an und berichtet der Vollversammlung.

 

(4) Jedes Mitglied oder der Vorstand kann unter Darlegung der Gründe schriftlich den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Der Antrag ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Vollversammlung einzureichen - der Vorstand prüft die Gründe und berichtet der Vollversammlung. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung; die Delegierten des betroffenen Mitgliedes sind anzuhören, haben aber bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

(5) Wer auf zwei aufeinander folgenden Vollversammlungen unentschuldigt keine Delegierten entsendet, kann nach § 5 Abs.1 per Vollversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.

 

(6) Der Austritt aus dem KJR kann jederzeit erfolgen – er muss schriftlich erklärt und sollte begründet werden.

 

§ 7 Die Organe

 

Die Organe des KJR sind:

1. Die Vollversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 8 Die Vollversammlung

 

(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des KJR und wird gebildet aus den Delegierten der Mitgliedsverbände und den Mitgliedern des Vorstandes.

 

(2) Stimmberechtigt sind der Vorstand und die Verbände nach ihrer Mitgliederzahl.

 

(3) Jedes Mitglied bis 500 Jugendlichen entsendet einen Delegierten, Mitgliedsverbände mit mehr als 500 Jugendlichen entsenden zwei Delegierte, die die Interessen des Mitgliedes stimmberechtigt vertreten

 

(4) Jeder Delegierte hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich.

Die Meldung der Delegierten erfolgt über den Vorstand des Mitgliedes an den KJR-Vorstand.

 

(5) Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

 

  • Festlegung des Arbeits- und Aktionsprogramms

  • Genehmigung des Haushaltsplanes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Entscheidungen in Satzungsfragen

  • Aufnahme oder Ausschluss von Jugendvertretern in den Jugendhilfeausschuss, und entsprechende Fachausschüsse

 

(6) Die Vollversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann im Bedarfsfall zu weiteren Sitzungen einladen.

 

(7) Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

(8) Die Vollversammlung muss 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen werden.

 

(9) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und von der Hälfte der Mitglieder mindestens ein Delegierter anwesend ist.

 

(10) Die Vollversammlung kann für ihre Arbeit Fachausschüsse einrichten; diese sind dem Vorstand verantwortlich.

 

 

(11) Anträge zur Vollversammlung müssen schriftlich bis zwei Wochen, bei einer außerordentlichen Vollversammlung eine Woche vor Tagungsbeginn beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

 

(12) Beschlüsse der Vollversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen

erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, sobald ein Stimmberechtigter dies verlangt.

 

(13) Der Vorsitzende des KJR beruft die Vollversammlung ein und leitet diese.

 

(14) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen.

Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten

Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Absendung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

Gehen innerhalb dieser Frist keine Einsprüche ein, so gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand leitet den KJR im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

 

(2) Der Vorstand des KJR setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und Beisitzern.

 

(3) Der Vorstand wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind die Delegierten des KJR. Das Mindestalter

für die Vorstandsmitglieder ist 18 Jahre, der/die Beisitzer/innen 16 Jahre. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Vollversammlung weiter. Zu dieser muss im Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode eingeladen werden.

 

(3) Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus. Er ist gegenüber der Vollversammlung berichtspflichtig. Der geschäftsführende

Vorstand hat unabhängig vom Delegiertenschlüssel Stimmrecht.

 

(4) Die/der Vorsitzende ist die/der Vertreter/in des KJR gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden. Sie/Er nimmt alle anstehenden Rechtsgeschäfte des KJR wahr.

Während ihrer/seiner Verhinderung nimmt die/der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben wahr.

 

(5) Kassenvollmacht haben jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Der Vorstand legt der Vollversammlung jährlich einen schriftlichen Kassenbericht vor.

 

 

 

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

(1) Die Vollversammlung wählt drei Kassenprüfer, wovon zwei bei der Kassenprüfung anwesend sein müssen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(2) Die Kasse ist zum Ende des Haushaltsjahres zu überprüfen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Über die Prüfung der Kasse muss der Vollversammlung berichtet werden.

 

§ 11 Finanzierung

 

(1) Jedes Mitglied des KJR zahlt den in der Vollversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag.

 

(2) Der KJR erhält durch Zuwendung der Öffentlichen Hand die zu seiner Arbeit erforderlichen finanziellen Mittel.

 

(3) Der KJR macht über den Kreisausschuss der Anspruch auf die notwendigen Mittel aus Mitteln der Jugendsammelwoche des Hessischen Jugendringes für jugendpflegerische Zwecke gegenüber der Kinder- und Jugendförderung des Odenwaldkreises geltend.

 

§ 12 Geschäftsordnung

 

In Ergänzung dieser Satzung gibt sich der KJR eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen können nur von der Vollversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im

Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Vollversammlung bekannt gegeben werden.

 

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anlässlich der nächsten Vollversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des KJR kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Vollversammlung mit einer Dreiviertel Mehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 (9).

 

(2) Im Falle der Auflösung des KJR fällt das Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an den Kreisausschuss des Odenwaldkreises, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist am 17.09.2012 auf der Vollversammlung in Erbach im Odenwald beschlossen worden.

Sie tritt mit ihrer Eintragung unmittelbar in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 23.03.2004 ihre Gültigkeit.